Fonds
Tarifverträge zur Entgeltumwandlung
In vielen Tarifverträgen finden sich Regelungen hinsichtlich der Zuschüsse, die angeschlossene Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern zum Aufbau einer Betriebsrente zu zahlen haben. Auch nicht tarifgebundene Unternehmen leisten häufig auf freiwilliger Basis oder aufgrund von mit dem Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarungen entsprechende Beträge, mit denen Arbeitnehmer Anwartschaften auf eine Betriebliche Altersvorsorge erwerben.
Die zunehmende Akzeptanz und Weiterverbreitung ist maßgeblich darauf zurückzuführen, dass jeder Arbeitnehmer einen Rechtsanspruch auf Durchführung einer Entgeltumwandlung hat. Von daher liegt es nahe, dass aufgeschlossene Arbeitgeber dieses Instrument im Rahmen der Personalpolitik und aus Differenzierungsgründen gegenüber dem Wettbewerb aktiv nutzen. Im Vergleich zu anderen ordentlichen Gehaltsbestandteilen oder auch Vermögenswirksamen Leistungen, bei denen Teile des Bruttogehalts nicht an den Arbeitnehmer, sondern vorwiegend an eine Kapitalanlagegesellschaft zum Erwerb von Fonds überwiesen werden, hält die Betriebliche Altersvorsorge aufgrund der automatisch integrierten staatlichen Förderung auch für Arbeitgeber einen finanziellen Anreiz bereit.
Angesichts des Umstands, dass Beiträge zur Betrieblichen Altersversorgung im Rahmen bestimmter Grenzen neben einer Steuerfreiheit für den Arbeitnehmer auch den Vorteil einer Sozialversicherungsfreiheit beinhalten, spart auch der Arbeitgeber im Vergleich zu einer gewöhnlichen Gehaltszahlung. Inwieweit dieser finanzielle Vorteil an den einzelnen Arbeitnehmer weitergegeben wird, ist Entscheidung des Unternehmens, ebenso die Wahl des Durchführungsweges für die bAV sowie die Auswahl des konkreten Anbietres, mit dem zusammengearbeitet wird. Hinsichtlich der Besteuerung in der Rentenphase folgt die geförderte Betriebsrente denselben Regelungen wie Riester.
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